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   BVerfG, 17.10.1997 - 2 BvQ 34/97   

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https://dejure.org/1997,10544
BVerfG, 17.10.1997 - 2 BvQ 34/97 (https://dejure.org/1997,10544)
BVerfG, Entscheidung vom 17.10.1997 - 2 BvQ 34/97 (https://dejure.org/1997,10544)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Oktober 1997 - 2 BvQ 34/97 (https://dejure.org/1997,10544)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1997 - 2 BvQ 34/97
    Durch Art. 6 Abs. 1, 2 Satz 1 GG wird eine Ausländerbehörde verpflichtete, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. bei einer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindung, zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 ff.]; 80, 81 [92 f.]).

    Als Leitlinie kann dabei dienen, daß das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf familiäres Zusammenleben nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ebenso wie die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Wahrnehmung der Elternverantwortlichkeit im Kindeswohl einerseits keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet begründen, sondern es das Grundgesetz vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt überantwortet, festzulegen, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird (vgl. BVerfGE 76, 1 [46 ff.]).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1997 - 2 BvQ 34/97
    Durch Art. 6 Abs. 1, 2 Satz 1 GG wird eine Ausländerbehörde verpflichtete, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. bei einer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindung, zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 ff.]; 80, 81 [92 f.]).

    Einwanderungspolitische Belange werden regelmäßig dann zurückgedrängt, wenn ein im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur im Bundesgebiet erbringen läßt (vgl. BVerfGE 80, 81 [95] sowie Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, NVwZ 1997, 479 ).

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1997 - 2 BvQ 34/97
    Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 16, 236 [238]; 42, 103 [119]) ist für deren Erlaß im Verfassungsbeschwerde-Verfahren kein Raum, wenn davon auszugehen ist, daß die Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wird.
  • BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1997 - 2 BvQ 34/97
    Einwanderungspolitische Belange werden regelmäßig dann zurückgedrängt, wenn ein im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur im Bundesgebiet erbringen läßt (vgl. BVerfGE 80, 81 [95] sowie Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, NVwZ 1997, 479 ).
  • BVerfG, 02.07.1963 - 1 BvQ 1/62

    Zuständigkeit des Dreier-Ausschusses für die Entscheidung über einstweilige

    Auszug aus BVerfG, 17.10.1997 - 2 BvQ 34/97
    Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 16, 236 [238]; 42, 103 [119]) ist für deren Erlaß im Verfassungsbeschwerde-Verfahren kein Raum, wenn davon auszugehen ist, daß die Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wird.
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Dem gegenüber kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 80, 81 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 -, NVwZ 1990, S. 455 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 1997 - 2 BvQ 34/97 -, veröffentlicht in JURIS).
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